Dr. Apollo Dauag
«Datenfreigabe» für nicht personenbezogene Zwecke – ein Überblick
Zu «Datenfreigabe» lassen sich viele unterschiedliche Vorgänge zählen: Allen gemein ist im Ergebnis (stark vereinfacht gesagt), dass Empfänger von bestimmten Informationen Kenntnis erlangen. Es gilt zuerst, einen Überblick über die typischen Vorgänge zu verschaffen.
Das Datenschutzrecht nennt die Forschung, die Planung und die Statistik als Beispiele der Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke. Kriterien zur präzisen Identifikation der Vorgänge, welche von diesem Rechtfertigungsgrund erfasst werden sollen, sind zu definieren.
Neben dem Datenschutzrecht, welches die Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten aufstellt, sind auch die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Verwaltung und zum Einsatz von elektronischen Mitteln zur Erfüllung von Behördenaufgaben – sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene – sowie die spezialgesetzlichen Erlasse im Bereich der Forschung und der Statistik zu berücksichtigen. Eine Übersicht soll die Zuordnung erleichtern.