Dr. Ueli Buri
Datenaustausch mit interkantonalen (privaten) Leistungserbringern
Kantonale und kommunale öffentliche Organe ziehen regelmässig externe Leistungserbringer bei und lagern dabei auch Datenbearbeitungen an diese aus. Wo sie gleiche Bedürfnisse haben, sind oftmals auch die gleichen Leistungserbringer für Organe mehrerer Gemeinden und/oder Kantone tätig. Dabei kann es sich um private Anbieter oder öffentliche Körperschaften handeln, welche teils just zu diesem Zweck errichtet werden. Stets stellt sich die Frage, für wen der Beteiligten welches Datenschutzgesetz gilt (und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist), was dies für die Rollenverteilung bedeutet und welche jeweiligen Pflichten bzw. Verantwortungen sich daraus ergeben. Ohne bewusste Überlegungen dazu kann schnell ein Wirrwarr von anwendbaren Gesetzen und zuständigen Aufsichtsbehörden entstehen, so dass es sich empfiehlt, Möglichkeiten zur Vereinfachung zu prüfen.