Hanna Brozzo
Grundstückgewinnsteuer in familienrechtlichen Konstellationen
Bei Übertragungen von Liegenschaften des Privatvermögens oder Anteilen daran wird im Normalfall die Grundstückgewinnsteuer ausgelöst. In familienrechtlichen Konstellationen ist allerdings oft ein Steueraufschubtatbestand erfüllt. Gegebenenfalls wird die Grundstückgewinnsteuer vorerst nicht erhoben, aber latente Steuerlasten gehen auf eine andere Person oder eine andere Liegenschaft über. Ganz nach dem Motto: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Sofern die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird, ist zu prüfen, ob andere Steuern ausgelöst werden. Bei unverheirateten Paaren oder Ex-Ehegatten können vor allem Schenkungssteuern ein Thema sein, mit erheblichen Steuerfolgen.
Es lohnt sich, im Zusammenhang mit Liegenschaften den steuerlichen Fragen auch im Bereich des Familienrechts bzw. des Ehegüterrechts frühzeitig die gebührende Beachtung zu schenken. Damit können andernfalls eintretende, erhebliche Steuerfolgen oft reduziert oder gar vermieden werden.